Betreuer haben für das Wohl des Betreuten zu sorgen.

Auch wenn eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, kann es sein, dass etwa aus Unkenntnis ein Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) ein Verfahren auf Bestellung eines Betreuers einleitet, weil etwa das Ersuchen eines Arztes vorliegt. Für diesen Fall kann der Vollmachtgeber zusätzlich bestimmen, dass der Bevollmächtigte auch sein Betreuer werden soll. Das kann in der Vollmachtsurkunde mit aufgenommen werden.

Um dem Betreuungsgericht die Möglichkeit zu geben, von einer solchen Verfügung Kenntnis zu bekommen, ist ein zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eingerichtet worden, bei dem sich das Vormundschaftsgericht in einem solchen Fall erkundigen kann. Man kann daher die Vollmacht mit der Betreuungsverfügung bei der Bundesnotarkammer kostenpflichtig registrieren lassen.

Die Registrierung kostet - unabhängig von der Höhe der Kosten beim Notar - zurzeit an Gebühren bei der Erstanmeldung durch den Notar und direkter Zahlung durch den Vollmachtgeber 18,50 € bei einem Bevollmächtigten, für jeden weiteren Bevollmächtigten jeweils 3,00 €. Sollte die Anmeldung später geändert werden, fallen noch einmal Gebühren in Höhe von 18,50 € an. Die weitere Aufbewahrung ist dann kostenfrei.

Ob eine solche Registrierung gewünscht wird oder nicht, wird bei der Beurkundung erfragt. Auch die Bevollmächtigten müssen mit ihrer Einsetzung in das Register einverstanden sein. Die Daten zur Person des Bevollmächtigten werden nur eingetragen, wenn der jeweilige Bevollmächtigte eingewilligt hat.

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