Das Erbrecht bietet viele Möglichkeiten,
aber auch viele Risiken, die man kennen muss.


Insbesondere im Erbrecht bestehen viele Gerüchte. Es fängt schon damit an, dass viele denken, dass einer Erbschaftsannahme positiv zugestimmt werden muss. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr tritt eine Annahme Kraft Gesetz von selbst ein. Eine solche Annahme ist nicht immer gewünscht.

Wird die Erbschaft ausdrücklich angenommen, so ist eine Ausschlagung hinterher schwer möglich. Für die ausdrückliche Annahme reicht auch eine mündliche Erklärung aus. Ebenso kann schlüssiges Handeln zu einer ausdrücklichen Annahme führen.

Als sogenannter vorläufiger Erbe ist man allerdings berechtigt, Geschäfte für den Nachlass zu besorgen. Hier besteht die Gefahr, dass die Grenze zwischen Geschäftsbesorgung und eine schlüssige Annahmeerklärung schwer voneinander abzugrenzen ist. Es gilt besonders an dieser Stelle aufzupassen und bei Unsicherheit einen Rechtsanwalt oder Notar zu fragen.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei verschiedene Arten der Erbfolge:

Zum einen gibt es die gesetzliche Erbfolge und zum anderen die gewillkürte Erbfolge (durch Testament oder Erbvertrag).

Erben werden in Ordnungen und in Stämmen unterschieden. Existieren beispielsweise Erben der ersten Ordnung, so kommen Erben der zweiten Ordnung nicht mehr zum Zuge. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Verstorbenen. Fachlich wird der Gestorbene auch als Erblasser bezeichnet. Ein weit verbreiteter Irrtum ist beispielsweise, dass ein Ehegatte -obwohl Kinder vorhanden sind- automatisch Alleinerbe wird.


Beispiel 1:

Angenommen es stirbt bei einer vierköpfigen Familie der Vater. So wird die Mutter zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4 Erbe des Vaters, wenn kein Testament vorliegt und die Eltern keine besonderen Regelungen zum Güterstand getroffen haben.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder), also die Geschwister nebst Neffen und Nichten. Dabei wird allerdings in Stämmen unterschieden. Bevor die Neffen und Nichten erben, erbt zuerst deren Elternteil, das mit dem Verstorbenen verwandt ist.

Beispiel 2:

Angenommen ein Verstorbener hat keine Kinder und keine Eltern mehr. Dieser hat noch zwei Brüder, die jeweils einen Sohn haben. So erben die Brüder alles zu je 1/2 und die Neffen nichts.

Beispiel 3:

Angenommen der eine Bruder sei ebenfalls schon gestorben, so erbt der überlebende Bruder zusammen mit dem Sohn des verstorbenen Bruder alles zu je 1/2 und die andere Neffe nichts.


Grundsätzlich gilt, dass keiner gezwungen werden kann, eine Erbschaft anzunehmen. Macht man allerdings nichts, wird man automatisch Erbe. Nur eine Erbschaftsausschlagung verhindert die Erbschaftsannahme.

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