Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes über die Erbfolge.

Der Inhalt des Erbscheines umfasst das Erbrecht, die Erbteilsgröße, die Beschränkungen und eventuelle Testamentsvollstreckungen. Nicht Inhalte eines Erbscheines sind Vermächtnisse, Auflagen oder Pflichtteilsansprüche. Die Erteilung des Erbscheins erfolgt vom Nachlassgericht. Den Antrag dazu kann ein Notar beurkunden.

Wann ist ein Erbschein notwendig?

Ein Erbschein ist immer dann notwendig, wenn ein Grundstück vorliegt und dieses unrichtig ist und berichtigt werden muss. Dies kann entweder nur mit einem Erbschein oder mit einem eröffneten notariellen Testament berichtigt werden. Aber auch Banken und Versicherungen verlangen oftmals einen Erbscheins. Erst dann werden die Konten entweder aufgelöst oder Gelder ausgezahlt.

Welche Wirkung hat ein Erbschein?

Ein Erbschein dient dem öffentlichen Glauben, ähnlich wie ein Grundbuch. Es gilt hier die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit. Die Höhe des Erbteils und eventuelle Beschränkungen werden so dokumentiert.

Gibt es verschiedene Erbscheine?

Es gibt viele verschiedene Arten von Erbscheinen. Der bekannteste ist der Alleinerbenerbschein und der gemeinschaftliche Erbschein. Darüber hinaus gibt es auch den Teilerbschein, den Gruppenerbschein, den gemeinschaftlichen Teilerbschein, einen Sammelerbschein oder einen Fremdrechtserbschein.

Was mache ich, wenn ein Erbschein falsch ist?

Der Erbschein kann zum Beispiel dann falsch werden, wenn nachträglich ein Testament aufgefunden wurde. Dann wird durch das Nachlassgericht der Erbschein eingezogen und für kraftlos erklärt. Der Erbschein kann aber auch so herausgegeben werden. Zu beachten ist aber, dass ein falscher Erbschein keinen Scheinerben zum wahren Erben macht.


Wer kann einen Antrag zur Erbscheinserteilung stellen?

Grundsätzlich können alle Erben, also auch der Alleinerbe, der Miterbe, der Nach- oder Vorerbe einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins stellen. Darüber hinaus kann ein Nachlassverwalter, ein Insolvenzverwalter, ein Testamentsvollstrecker, aber auch Gläubiger einen Antrag stellen. Dies kann jeweils bei einem Notar durchgeführt werden.

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