Wird keine Regelung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Ist man mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden (wie im Beispiel 1), dann kann die Erbfolge durch ein Testament geändert werden. Eheleute können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Alle Anderen, die gemeinsam eine Verfügung von Todes wegen treffen wollen, müssen einen Erbvertrag schließen. 

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes (Testament oder Erbvertag) errichtet hat.  Sind keine Verwandten mehr vorhanden, so erbt zuletzt der Staat.

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