Eine Erbauseinandersetzung kommt immer dann in Betracht, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Als Miterbe gibt es keinen Anspruch generellen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Nachlassgegenstandes. Dann bietet sich an, sich mit allen Erben sich zu einigen.

Die Erbauseinandersetzung kann beispielsweise regeln, wer welches Auto, welches Haus oder welchen Gegenstand aus dem Nachlass bekommt.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann auch eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft erfolgen. Dies kann dann auch in Form eines Erbscheinkaufes erfolgen.

So einen Anspruch kann man mit einer Erbteilungsklage durchsetzen. Wichtig allerdings dabei ist, dass der Erbteilungsklage ein Teilungsplan beinhalten muss, der der andere Miterbe nur zustimmen muss.


Ich möchte so schnell wie möglich mit den anderen Erben nichts mehr zu tun haben; was kann ich machen?

Jeder Miterbe kann auch jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Eine Teilauseinandersetzung ist auch möglich. Dies kann aber nur dann erfolgen wenn alle damit einverstanden sind.

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