Ist unklar, ob das Erbe überschuldet ist, so kann ein Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt werden. Dann wird ein Nachlasspfleger bestellt.


Was ist ein Nachlasspfleger?

Ein Nachlasspfleger wird vom Gericht bestellt, wenn sich niemand um den Nachlass kümmert oder wenn nicht feststeht, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Der Nachlasspfleger hat den Nachlass zu erhalten, zu sichern und zu verwalten. Der Nachlasspfleger haftet gegenüber den Erben.


Was ist ein vorläufiger Erbe?

In den ersten sechs Wochen bis zur Ausschlagungsfrist wird der Erbe als sogenannter vorläufiger Erbe bezeichnet, wenn das Erbe nicht ausdrücklich angenommen worden ist. Regelungen, die ein vorläufiger Erbe trifft, bleiben allerdings wirksam. Insbesondere bleiben Dringlichkeitsverfügungen wirksam. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass man durch konkludentes Handeln die Erbschaft annimmt oder bei einer späteren Ausschlagung für sein Handeln haftet.


Was ist, wenn feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist?

Dann kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden oder die Nachlassverwaltung beantragt werden. Dann beschränkt man nämlich die Haftung des Erben auf den Nachlass. Eine Haftung in sein eigenes privates Vermögen kommt dann nicht in Betracht.


Wer kann eine Nachlassverwaltung beantragen?

Die Nachlassverwaltung kann vom Erben, der wegen eines unübersichtlichen Nachlasses, sein eigenes Vermögen nicht gefährden will, beantragen. Ferner kann die Nachlassverwaltung auch von Nachlassgläubigern beantragt werden, um ihre eigene Forderung zu befriedigen.


Was ist der Unterschied zwischen einem Nachlassverwalter und einem Nachlasspfleger?

Der Nachlassverwalter ist „Partei kraft Amtes“. Er kann ähnlich wie ein Insolvenzverwalter Prozesse führen und erhält eine angemessene Vergütung. Ein Nachlasspfleger ist hingegen nur ein gesetzlicher Vertreter. Wegen der gerichtlichen Nachlassfürsorgepflicht wird er zum Erhalt, der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eingesetzt.

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